Die
Schießleistungsgruppe „Schwalm-Nette“ ist ein Zusammenschluss von Freunden des
Schießsports im Rahmen der Gliederung des Bundes der Militär- und
Polizeischützen e.V. (BDMP).
Sie hat
die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Für sie gilt die Satzung des
BDMP in seiner jeweils gültigen Fassung sowie die vorliegende Satzung
Die SLG
„Schwalm-Nette“ pflegt den Großkaliber-Schießsport, wie er vom BDMP e.V.
getragen wird.
Sie
bildet Mitglieder im Schießen aus, bereitet auf die Sachkundeprüfung vor und
gewährleistet die Teilnahme an Wettkämpfen.
Sie
führt vereinsinterne und überregionale schießsportliche Wettbewerbe nach den
Regeln des BDMP e.V. durch.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Mitglied
kann jeder werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der
Antragstellung auf Aufnahme, spätestens mit der Aufnahme erkennen die
Mitglieder die Satzung der SLG und die jeweils geltenden schießsportlichen
Regelungen und Bestimmungen des BDMP e.V. an.
Eine
Anmeldung im BDMP e.V. hat unverzüglich nach der Anmeldung in der SLG zu
erfolgen.
Die
Aufnahme neuer Mitglieder muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt
werden.
Für die
Neuaufnahme in die SLG bedarf es der Anwesenheit von 60 % der Mitglieder, von
denen sich ¾ der abzugebenden Stimmen für eine Neuaufnahme aussprechen müssen.
Die
Probezeit für neu aufzunehmende Mitglieder beträgt 6 Monate. Eine Verlängerung
der Probezeit ist möglich.
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der SLG.
Sie
wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sie ermächtigt den Vorstand zur
Bildung und zur Verfügung der Eigenmittel der SLG.
Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, kann unabhängig
davon aber jederzeit aus besonderem Grund einberufen werden.
Beschlüsse
zur Satzungsänderung bedürfen der ¾ Mehrheit der Mitglieder.
Der
Vorstand besteht aus vier (4) Mitgliedern und führt diese Tätigkeit
ehrenamtlich aus:
Er kann
ausschließlich aus den Gründungsmitgliedern gewählt werden. Von den
tatsächlichen Gründungsmitgliedern können Mitglieder in den Status des
Gründungsmitgliedes erhoben werden.
Er
führt die Geschäfte der SLG und vertritt diese nach außen.
Der
Vorstandsvorsitzende hält den Kontakt zum Bundes- und Landesverband und leitet
die Mitgliederversammlung.
Der
Vorstand bestimmt den Schießleiter.
Die SLG
hat einen oder mehrere Schießleiter. Die Schießleiter müssen fachlich
qualifiziert sein (bestandene Sachkundeprüfung o. Schießleiterlehrgang).
Die
Mitglieder der SLG sind in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des BDMP e.V.
versichert gegen Schäden, die aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch von Schusswaffen
und Munition entstehen.
Die
Bestimmungen der Versicherung sind zu beachten.
Die
Mitglieder sind verpflichtet:
-
den schießsportlichen Anweisungen des Schießleiters Folge zu leisten
-
einen geordneten Schießbetrieb zu ermöglichen und zu unterstützen
-
nur mit gesetzlich zugelassenen Waffen zu schießen
-
eigene Waffen und Munition sicher zu verwahren, so dass sie gegen Missbrauch
und Wegnahme geschützt sind
-
Waffen nur in nicht schussbereitem Zustand ordnungsgemäß zu transportieren
-
Mitglieder können zur Ausrichtung eigener Wettkämpfe herangezogen werden
und haben diese tatkräftig zu unterstützen
-
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der SLG zu wahren, bei
der Verwirklichung ihrer Ziele mitzuwirken und ihre Anordnungen zu befolgen
-
Die Beiträge bis zum Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sachunkundige
Antragsteller haben innerhalb der Probezeit an einem Sachkundelehrgang
teilzunehmen.
Die
Sachkundeprüfung ist innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme in die SLG
abzulegen.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Ein
Austritt aus der SLG ist zum Ende des Kalenderquartals mit 6 Wochen
Kündigungsfrist möglich.
Überzählige
Beiträge werden zurückerstattet.
Jedes
Mitglied, das schießsportlichen Anweisungen des Schießleiters während des
Schießens nicht Folge leistet wird der Schießbahn verwiesen.
Der Ausschluss
aus der SLG erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, muss aber auf der
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Ein Ausschluss
aus der SLG ist beim Vorliegen triftiger Gründe jederzeit möglich.
Bei
nachfolgend aufgeführten Verstößen ist ein sofortiger Ausschluss möglich:
Waffenmissbrauch hat den sofortigen Ausschluss
durch den Vorstand zur Folge und Bedarf nicht der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Bei
einem Ausschluss aus der SLG verliert der Ausgeschlossene den Rechtsanspruch
auf überzählige Beitragszahlungen.
Die
Auflösung der SLG kann durch eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder erfolgen.
Vorhandene Mittel sind treuhänderisch zu verwalten.
Die
Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung am 20.06.1997
angenommen.